Unsere AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der E.T.G. GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

1. Die Leistungen der E.T.G. GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt. § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt hiervon jedoch unberührt.

2. Die E.T.G. GmbH & Co. KG geht gegenüber ihren Kunden dergestalt in Vorleistung, dass sie die Photovoltaikanlagen zunächst von ihrem Verkäufer erwirbt sowie bezahlt und sodann erst eine Zahlung seitens des Kunden für die Photovoltaikanlagen erhält.

2. Angebote

Die Angebote der E.T.G. GmbH & Co. KG sind 4 Wochen bindend, danach freibleibend, soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technischeWeiterentwicklungen bleiben vorbehalten.

3. Umfang der Leistungen

1. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

2. Die E.T.G. GmbH & Co. KG ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, soweit dies nicht zu einer Vertragsübernahme im Ganzen führt.

4. Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Vorauszahlung

1. Sämtliche Entgelte verstehen sich netto in Euro und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Nebenleistungen.

2. Es sind Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen nach Baufortschritt bzw. Materiallieferung auf und mit dem Verlangen der E.T.G. GmbH & Co. KG hin in der dem jeweiligen Vertragswert entsprechenden Höhe fällig, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.

3. Die Vergütung der Leistung, ist, soweit sich aus den Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, innerhalb von zwei Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist die E.T.G. GmbH & Co. KG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, bzw. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt. Kann die E.T.G. GmbH & Co. KG einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist die E.T.G. GmbH & Co. KG berechtigt diesen geltend zu machen.

4. Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen Gegenforderung oder einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Das Aufrechnungsverbot tritt zurück, wenn es wegen Insolvenz, Vermögensverfall oder aus sonstigen Gründen die Durchsetzung der Gegenforderung endgültig vereiteln würde. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6. Unter Berücksichtigung von Ziffer 1.2. kann die E.T.G. GmbH & Co. KG die Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung in Höhe von 20 % abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die E.T.G. GmbH & Co. KG zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. Auf Nr. 10. Ziffer 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hingewiesen.

5. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden

1. Der Kunde hat auf seine Kosten und Verantwortung hin dafür zu sorgen, dass über die Dachbeschaffenheit, Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, soweit dies in seiner zurechenbaren Sphäre liegt.

2. Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.

3. Der Kunde gestattet der E.T.G. GmbH & Co. KG und den von der E.T.G. GmbH & Co. KG beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die E.T.G. GmbH & Co. KG berechtigt, Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der von der E.T.G. GmbH & Co. KG geschuldeten Sache auf den Kunden über.

6. Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen

1. Termine und/oder Fristen für die E.T.G. GmbH & Co. KG sind nur bindend, wenn sie schriftlich oder in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.

2. Werden zur Einhaltung von Fristen und/oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend um den Zeitraum der Behinderung. Dies gilt auch, wenn es der E.T.G. GmbH & Co. KG insbesondere auf Grund von Witterungsbedingen unmöglich ist, Fristen und/oder Termine einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die E.T.G. GmbH & Co. KG die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der E.T.G. GmbH & Co. KG ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen - derartige Ereignisse liegen nicht im Verantwortungsbereich der E.T.G. GmbH & Co. KG. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen - wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. - die es der E.T.G. GmbH & Co. KG nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat die E.T.G. GmbH & Co. KG auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt entsprechend auch bei von der E.T.G. GmbH & Co. KG beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern.

3. Die E.T.G. GmbH & Co. KG haftet für einen Verzugsschaden bei dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von der E.T.G. GmbH & Co. KG zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

4. Bei reiner Materiallieferung erfolgt der Gefahrübergang ab den Lagern der E.T.G. GmbH & Co. KG. Gleiches gilt für das Lagern bei den von der E.T.G. GmbH & Co. KG beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert und auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der E.T.G. GmbH & Co. KG gewählt. Eine Versicherung wird insoweit von der E.T.G. GmbH & Co. KG nur auf vorherigen und ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Berechnung und Bezahlung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die E.T.G. GmbH & Co. KG die Deckungszusage durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der E.T.G. GmbH & Co. KG nicht übernommen. Diese Regelung gilt nicht gegenüber einem Verbraucher. Diesem gegenüber gilt die gesetzliche Regelung.

7. Eigentumsvorbehalt; Rücktritt; Pflichten des Kunden

1. Das Eigentum an allen Komponenten sowie des Endprodukts geht erst mit der vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts behält sich die E.T.G. GmbH & Co. KG das Eigentum an den jeweiligen Komponenten bzw. des Endprodukts vor.

2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die E.T.G. GmbH & Co. KG berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die bereits übermittelten Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage, Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt insoweit der Kunde selbst.Weitergehende Rechte der E.T.G. GmbH & Co. KG bleiben unberührt.

3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten bzw. das Endprodukt zu warten und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Darüber hinaus hat der Kunde die Komponenten bzw. das Endprodukt angemessen und im Rahmen des Zumutbaren zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.

4. Wird die von der E.T.G. GmbH & Co. KG gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der E.T.G. GmbH & Co. KG das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die E.T.G. GmbH & Co. KG mit ihm darüber einig, dass er der E.T.G. GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für die E.T.G. GmbH & Co. KG verwahrt.

5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die E.T.G. GmbH & Co. KG ab. Die E.T.G. GmbH & Co. KG ermächtigt den Kunden widerruflich, die von der E.T.G. GmbH & Co. KG abgetretenen Forderungen für Rechnung von der E.T.G. GmbH & Co. KG im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der E.T.G. GmbH & Co. KG hinweisen und die E.T.G. GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der E.T.G. GmbH & Co. KG die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Eigentumsrechte der E.T.G. GmbH & Co. KG entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

8. Abnahme

1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Anlage. Die Inbetriebnahme durch das Energieversorgungsunternehmen ist ein von dieser Abnahme gesonderter Vorgang. Verzögerungen der Inbetriebnahme durch das Energieversorgungsunternehmen liegen nicht im Verantwortungsbereich der E.T.G. GmbH & Co. KG. Die E.T.G. GmbH & Co. KG haftet damit nicht für Verzögerungen der Inbetriebnahme durch das Energieversorgungsunternehmen.

2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der E.T.G. GmbH & Co. KG gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die E.T.G. GmbH & Co. KG kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der E.T.G. GmbH & Co. KG beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Betrieb genommen worden ist.

3. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

9. Gewährleistung

Für die Montage der E.T.G. GmbH & Co. KG gilt eine 2-jährige Gewährleistung, soweit keine abweichende Gewährleistung individuell vereinbart wurde. Für die verwendeten Bauteile gelten die Garantiebedingungen und Zeiten der Hersteller.

Erklärungen zur Höhe der zu erzielenden Einspeisevergütung stellen keine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit oder eine Beschaffenheitsgarantie dar.

Für Mängel haftet die E.T.G. GmbH & Co. KG wie folgt:
1. Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
2. Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die E.T.G. GmbH & Co. KG zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
3. Der Kunde kann nur nach Fehlschlagen der Nacherfüllung und nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gemäß Ziffer 10 dieser AGB vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
4. Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Nichterfüllung der Ertragserwartungen auf Grund geringerer Sonneneinstrahlung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von der E.T.G. GmbH & Co. KG nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
6. Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an die E.T.G. GmbH & Co. KG erbringen, wird die E.T.G. GmbH & Co. KG daraus entstehende Ansprüche auf Anfordern an den Kunden abtreten.

10. Vertragsrücktritt

1. Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, wie folgt berechtigt: a. bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot der E.T.G. GmbH & Co. KG enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3 % des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.
b. bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Angebot der E.T.G. GmbH & Co. KG enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.
c. soweit die E.T.G. GmbH & Co. KG vom Vertrag zurücktritt, hat die E.T.G. GmbH & Co. KG dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Lit. a. und/oder b. vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadensersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.1.b. resultieren, ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der E.T.G. GmbH & Co. KG oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der E.T.G. GmbH & Co. KG beruhen.

2. Falls der Kunde die Vorauszahlung nach Ziffer 4.6. ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, besteht für die E.T.G. GmbH & Co. KG ein Rücktrittsrecht. Falls eine objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden den Zahlungs-/Leistungsanspruch der E.T.G. GmbH & Co. KG gefährdet, besteht für die E.T.G. GmbH & Co. KG ein Rücktrittsrecht. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktrittsrecht für die E.T.G. GmbH & Co. KG. Für den Fall, dass der Kunde eine eidesstattliche Versicherung Nach § 807 ZPO abgibt, besteht für die E.T.G. GmbH & Co. KG ein Rücktrittsrecht. Für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden besteht ein Rücktrittsrecht für die E.T.G. GmbH & Co. KG. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt von diesen Regelungen unberührt.

3. Die E.T.G. GmbH & Co. KG ist unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften und vorstehenden Ziffern berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die zur Finanzierung erforderlichen Mittel der von der E.T.G. GmbH & Co. KG zu errichtenden Anlage trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht beibringt oder auf Verlangen nach einer angemessenen Fristsetzung nicht nachweisen kann. Kommt der Vertrag aufgrund fehlender Finanzierung durch den Kunden nicht zustande und tritt die E.T.G. GmbH & Co. KG deshalb vom Vertrag zurück, ist die E.T.G. GmbH & Co. KG berechtigt, einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 3 Prozent des Netto-Anlagenwertes vom Kunden zu verlangen. Beim Nachweis höherer Aufwendungen ist die E.T.G. GmbH & Co. KG berechtigt, diese geltend zu machen.

11. Haftung

1. Im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist haftet die E.T.G. GmbH & Co. KG gegenüber einem Verbraucher als Kunden nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung der E.T.G. GmbH & Co. KG ausgeschlossen.

2. Im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist haftet die E.T.G. GmbH & Co. KG gegenüber einem Unternehmer als Kunden nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung der E.T.G. GmbH & Co. KG ausgeschlossen.

3. Die Haftung bei einem Schadensersatzanspruch wegen einem Beratungsfehler ist auf das negative Interesse begrenzt.

4. Die Ausführungen unter Ziffer 11.1. und 11.2. gelten entsprechend für die Haftung eines Angestellten, Arbeitnehmers, Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der E.T.G. GmbH & Co. KG.

5. Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist die E.T.G. GmbH & Co. KG berechtigt, Schadensersatz in Höhe der erbrachten Leistung zu verlangen.

6. Auf Ziffer 6.3. dieser AGB wird hingewiesen.

12. Werbung; Referenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die E.T.G. GmbH & Co. KG die installierte Anlage als Referenz benennen und insbesondere mit Fotos der (montierten) Anlage werben darf. Ebenso darf er einen Werbeträger auf der Fotovoltaik-Anlage auf seine Kosten anbringen.

13. Produktspezifische Bedingungen

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die E.T.G. GmbH & Co. KG kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen. Dem Kunden obliegt die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie der Brandschutzverordnung.

14. Schlussbestimmungen; Gerichtsstand

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags.

2. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

5. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen der E.T.G. GmbH & Co. KG und einem Unternehmer als Kunden ist Gerichtsstand Weiden i.d.Opf..

Stand: 21.07.2011 ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft

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